Die neuen Regeln der Gewährleistung beim Fahrzeugkauf

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Neues Kaufrecht

Die neuen Regeln der Gewährleistung beim Fahrzeugkauf

Eine neue Schuldrechtsreform beschert dem Handel ab 2022 neue Gewährleistungsregelungen. Um mit Reklamationen richtig umgehen zu können, kommt auf Unternehmer mehr Bürokratie zu, teilt der Bundesinnungsverband Zweiradhandwerk (kurz: BIV) mit.

Laut dem Verband drohe wieder einmal Ungemach aus Brüssel. Denn zur Freude von Verbrauchern und zum Leidwesen von Handelsunternehmen würden die Verbraucherrechte ab dem Jahr 2022 massiv gestärkt. „Der Gesetzgeber versteht den Verbraucher offenbar als ein Individuum, das noch stärker an die Hand genommen werden muss, als bisher“, so der BIV. Ob neues oder altes Recht gilt, hänge davon ab, wann der Kaufvertrag geschlossen worden sei. Ist die Auftragsbestätigung am 31.12.2021 beim Kunden, gilt altes Recht, ist sie am 1.1.2022 da, gilt neues.

Die Neuerungen betreffen nur Verbraucher (Privatkunden)
Weil die Neuerungen nur Privatkunden beträfen, ändere sich beim Leasing nichts. Denn dabei ist der Käufer der Leasinggeber und somit kein Verbraucher. „Dass ein Verbraucher auf dem Fahrrad sitzt, spielt keine Rolle“, so der BIV.

Neuer Vertragstyp „digitale Produkte“
Der Verband weiter: Das BGB definiere Sachen als „körperliche Gegenstände“. Was vor 100 Jahren – so alt ist das BGB schon – selbstverständlich war, führe im Zeitalter der Digitalisierung zu einem Problem: Software und digitale Dienstleistungen könne man nicht anfassen, fühlen oder schmecken. Deshalb sei ein völlig neuer Vertragstyp ins Leben gerufen worden. Generell könne man sagen, überall dort, wo Zweiräder mit „Digitalisierung“ ausgestattet seien, habe sich die Haftung des Verkäufers verschärft. Er – und nicht der Hersteller – muss gegenüber dem Verbraucher für die Funktionsfähigkeit der Software, des Navis und dergleichen geradestehen. Laut Verband gehört hierzu auch die Aktualisierungsverpflichtung.

Was ist damit gemeint? Händler müssten die Kunden auf anstehende Updates hinweisen und diese (kostenlos!) aufspielen. Der BIV weiter: Tun sie das nicht, stehen sie im Fokus des neuen Gewährleistungsrechts und müssen das Zweirad schlimmstenfalls zurücknehmen.

Tipp: Händler können sich von der Aktualisierungsverpflichtung freizeichnen, wenn sie den Kunden vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass Updates nicht vorgenommen werden und dies im Vertrag (ein zweites Mal!) ausdrücklich hervorheben und sich unterschreiben lassen. Die Frage sei nur, ob der Kunde das Zweirad dann noch kaufe. Deshalb sei es sinnvoller, mithilfe des Herstellers für das rechtzeitige Aufspielen von Updates zu sorgen.

Stärkung der Verbraucherrechte
Die gravierendste Änderung im neuen Gewährleistungsrecht ist laut BIV die Verschärfung des Sachmangelbegriffs. Während früher der Verkäufer dafür geradestehen musste, was vereinbart ist, muss der Verkäufer nun dafür geradestehen, was üblich ist. Weichen bestimmte Merkmale des Fahrzeugs vom Marktstandard ab, begründe alleine das einen Sachmangel und führe zu den bekannten Mängelrechten wie Nacherfüllung und Rücktritt.

Wird ein gebrauchtes Zweirad verkauft, kann es ja schon mal das ein oder andere geben, was eigentlich nicht ganz in Ordnung ist. Diese „Macken“ müssten nun deutlich benannt und vom Kunden unterschrieben werden. Denn das wäre eine Abweichung vom Üblichen. Folge: das Zweirad wäre „mangelhaft“; der Kunde könne dann den Kaufpreis mindern.

Der BIV weist auf weitere gesetzliche Änderungen hin: „Die Beweislastumkehr wird von einem halben auf ein ganzes Jahr verlängert, im Kontext digitaler Elemente sogar auf zwei Jahre. Entspricht das gekaufte Fahrzeug nicht dem einer Probefahrt, muss der Käufer auf die Abweichungen hingewiesen werden. Sonst begründen die Abweichungen einen Sachmangel.

Bei der Nachbesserung entfällt die Fristsetzungserfordernis. Kunden brauchen den Mangel nur anzuzeigen, nach einer ,angemessenen' Frist – über die sich natürlich streiten lässt – können sie vom Vertrag zurücktreten. Auch die „Zwei-Versuche-Regel“ entfällt. Schon nach einem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde zurücktreten.

Die Verjährung kann nicht mehr in AGB verkürzt werden. Zur Erinnerung: die Verjährung im Gebrauchtwagengeschäft beträgt gesetzlich zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr reduziert werden. Künftig geht das nicht mehr mit AGB, sondern nur vertraglich.“
 

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